Deutschland droht WLAN-Entwicklungsland zu bleiben

Update:
Finaler Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung:
Deutschland bleibt ein WLAN-Entwicklungsland

Donnerstag, 12. März 2015

Der finale Entwurf für die Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG-E) aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde soeben veröffentlicht. Er ist laut SPD als Kompromiss mit dem CDU-geführten Bundesministerium des Innern zu verstehen, weicht aber kaum von dem uns seit ein paar Wochen vorliegenden Referentenentwurf ab, den wir und andere Verbände bereits seit August 2014 regelmäßig stark (aber dennoch konstruktiv) kritisiert haben.

Update 12.3.15, 15:10: Mittlerweile entwickelt sich der Entwurf für die Bundesregierung zu einem Desaster mit realsatirischen Zügen, so distanzierte sich bereits der netzpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Thomas Jarzombek, in Teilen von dem Entwurf aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das CSU-geführte Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur startet fast zeitgleich ein offenes WLAN am Berliner Ministeriumssitz ohne die im dem Entwurf vorgesehenen “zumutbaren Maßnahmen” zu berücksichtigen (auch zukünftig nicht).

Aber zurück zum heute vorgestellten Entwurf: Die Bundesregierung und das SPD-geführte Ministerium behindern damit weiter den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen und Internetzugangspunkten in Deutschland. Anstatt dass öffentliche WLAN-Netze der Gesamtgesellschaft zu Gute kommen, benachteiligt der Entwurf fundamental private Anbieter von W-LANs gegenüber den geschäftlichen Anbietern. Doch auch die Hürden für geschäftliche und öffentliche Anbieter werden durch den Entwurf steigen und definitiv nicht zu einem “Schub für kostenloses WLAN” führen. Insgesamt führt der Entwurf zu mehr Rechtsunsicherheit als bisher und behindert klar den digitalen Wandel in Deutschland.

Folgende 6 Punkte stehen dabei weiterhin im Zentrum der Kritik:

  1. Mittels § 8 Abs. 4 TMG-E werden kommerzielle Anbieter aufgefordert, verschlüsselte Netzwerke aufzubauen. Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. Verschlüsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs! Wir fragen uns, wie das bei öffentlichen Hotspot-Lösungen technisch und praktisch umgesetzt werden soll? Wie sollen Nutzer_Innen einen Hotspot (beispielsweise bei der Bahn oder in einem Flüchtlingsheim) nutzen, wenn der Nutzer auf ein verschlüsseltes WLAN gar nicht zugreifen kann, um sich anzumelden. Darüber hinaus ist die Verschlüsselung des Netzzugangs derzeit technisch mit lediglich einem Schlüssel möglich, der doch wieder allen potentiellen Nutzern bekannt gemacht werden müsste. Damit ist sie wirkungslos. Entscheidend im Sinne der IT-Sicherheit ist allein die Sicherung der Einstellungen des Routers mittels Passwort und die Verschlüsselung seitens der Nutzer.
  2. Auch mit §8 Abs. 5 TMG-E wird lediglich ein Placeboeffekt erzeugt. Die Nutzer_Innen sollen einen beliebigen Namen eingeben und versichern, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen im Rahmen des Entwurfs sind weder zur Abschreckung noch zur Aufklärung möglicher Straftaten geeignet und werfen rechtsmethodisch ungewollte datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Dieser Absatz würde für weitere Unsicherheit (auch bei der Bereitstellung von WLANs z.B. in Flüchtlingsheimen) sorgen, da weder der Umfang dieser Erhebung, noch die rechtliche Absicherung im Entwurf er- oder geklärt wird. Abgesehen davon ist auch unklar, ob die Erhebung des Namens überhaupt stattfinden darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-E diesem Erfordernis gerecht wird.
  3. Eine Einschränkung ergibt sich bei § 8 Abs. 4 TMG-E (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE): Hier werden nur diejenigen Betreiber privilegiert, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen. Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre in diesem Zusammenhang aber auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-E mit Phantasie entnehmen kann. Damit bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-E sinnfrei.
  4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit “keine” bewertet. Das ist nachweislich falsch, denn Betreiber von WLANs müssten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre WLANs komplett neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt darüber hinaus auch für WLANs der öffentlichen Hand.
  5. Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung auch von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter „Weitere Kosten“). Im Rahmen der bisher genannten Punkte ist diese Begründung ebenfalls falsch.
  6. Unklarheit bei der Vereinbarkeit mit Art. 12 der EU E-Commerce-Richtlinie: Hier könnte die neue Regelung des § 8 TMG vor dem EuGH landen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt. Es ist davon auszugehen, dass die im Entwurf genannten Regelungen durch Art. 12 ECRL verboten sind.

Noch ist der Entwurf nicht im Kabinett verabschiedet, helft uns und kontaktiert vor allem eure SPD und CDU/CSU Abgeordneten! Hier erfahrt ihr wie.

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